Folgende Bedingungen gelten für alle Aufträge zwischen ZENKER DESIGN (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (nachfolgend nur Auftraggeber genannt). Das Angebot wendet sich ausschließlich an Unternehmer. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn dieser zuvor ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Leistungsumfang und Bindung bei Angeboten
2.1 Das vereinbarte Honorar beinhaltet ausschließlich den vom Auftragnehmer im Angebot angegebenen Leistungsumfang innerhalb eines gegenseitig anerkannten Briefings. Die Abstimmung erfolgt i.d.R. auf Basis eines Textmanuskriptes mit zwei Korrekturläufen sowie eines Layouts und eines Reinlayouts mit einer briefingkonformen Korrekturphase. Das einmalige Erstellen von PDF-Dateien nach dem X3-Standard bei der Übergabe von Druckdateien ist im Honorar enthalten. Weitere Korrekturen werden zusätzlich nach Aufwand zu den geltenden Stundensätzen berechnet.
2.2 Korrekturen, die zu Änderungen des Umfangs führen, setzen die entsprechenden Angebotsteile und deren Beauftragung nachträglich außer Kraft. Die Honorare und Auslagen werden dann vom Auftragnehmer nachkalkuliert oder dem Aufwand entsprechend berechnet. Das Angebot behält vier Wochen seine Gültigkeit.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Details – ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich zu der für die Designleistung fälligen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung zu zahlen.
3.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, verbleiben das Urheberrecht und die Nutzung für Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien beim Auftragnehmer. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.3 Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
3.4 Sofern der Auftraggeber eine Miturheberschaft erworben hat, verzichtet er auf seine Rechte aus § 8 Abs. 2 bis 4 UrhG.
3.5 Der Auftragnehmer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung sowie öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe, falls nicht anders vereinbart, immer als Urheber zu nennen, bei Webprojekten insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu seiner eigenen Webseite. Verletzt oder verweigert der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
3.6 Es bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, für den Fall, dass der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden möchte.
3.7 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und/oder Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen.
3.8 Die Entwürfe werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, jedoch nicht auf Ähnlichkeit mit eingetragenen Marken überprüft – diese juristische Leistung muss, falls gewünscht, durch z.B. einen Anwalt erbracht werden.
4. Vergütung und Storno
4.1 Die Höhe der Vergütung geht aus dem Kostenvoranschlag, bzw. dem Angebot oder dem vereinbarten Stundensatz hervor. Die vereinbarten Preise sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen.
4.2 Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Bei Angebotsbeträgen ab 1.000,00 EUR erfolgt die Rechnungsstellung, falls nicht anders vereinbart, in zwei Teilen: Die erste Hälfte wird mit der Auftragserteilung abgerechnet. Die zweite Hälfte wird nach dem Projektende mit der Schlussrechnung abgerechnet.
4.3 Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, anfallende Mehrkosten, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und bei Auftragserteilung trotz der gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar waren, gesondert in Rechnung zu stellen, sofern sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen, für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.
4.5 Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Vergütung in den Angeboten in Euro angegeben. Wenn das Angebot ausdrücklich eine andere Währung bestimmt, unterliegt dieser den Wechselkursschwankungen im Zeitraum zwischen der Auftragserteilung und der Bezahlung des Auftraggebers. Sollten Wechselkursschwankungen eintreten und dem Auftragnehmer dadurch zusätzliche Kosten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht absehbar sind, hat der Auftragnehmer das Recht diese Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Zusätzliche Kosten müssen dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und in die nächste Rechnung mit aufgenommen werden.
4.6 Die Stornierung eines Auftrages ist grundsätzlich unzulässig und bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Sollte der Auftragnehmer einer Stornierung zustimmen, ist der Auftraggeber zum Wertersatz verpflichtet. Der Wertersatz bemisst sich nach der bisher erbrachten Leistung gemäß dem Angebot oder nach Stundensatz. Der Anspruch des Auftragnehmers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
5. Fremd-, Zusatz-, und technische Nebenkosten
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers zu bestellen. Rechnungen für Fremdleistungen werden an den Auftraggeber weitergeleitet und müssen direkt vom Auftraggeber beglichen werden.
5.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
5.3 Bildrecherchen, Bildrechte, Fotoaufnahmen und die dafür notwendige Organisation, Illustrationen, Bildbearbeitung sowie alle technischen Vorkosten für die Produktion wie Scans, Proofs, Farbausdrucke, Übersetzungen und Lektorat, Hosting und Webadressen, Anwenderschulungen, Miete für externe Datenquellen, Datenversand, Reisekosten und Botenfahrten etc. sind – falls im Angebot nicht anders erwähnt – nicht Bestandteil des Angebots und werden vom Auftragnehmer nach Aufwand berechnet. Die finale Endkontrolle der Medien obliegt dem Auftraggeber, für Grafik- bzw. Textfehler oder generelle Fehlproduktionen nach Freigabe durch den Auftraggeber ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
6. Herausgabe und Bereitstellung von Daten
6.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Datenträger und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2 Bei Webprojekten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Daten, die dieser benötigt, um die Webseite zu aktualisieren und die Inhalte zu bearbeiten. Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Auftragnehmer ein geeignetes Datenformat und einen geeigneten Datenträger wählen.
6.3 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.
6.4 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler an Datenträgern und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
6.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Texte oder sonstige Arbeitsmaterialien zu liefern. Sollte er entgegen dieser Verpflichtung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer haftet nicht für in den Entwürfen enthaltene Aussagen über Leistungen oder Produkte des Auftraggebers.